Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeines


I. Geltungsbereich

1. Lieferungen und Leistungen, welche die LTEC GmbH erbringt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von unseren AGB abweichende oder entgegenstehende Regelungen unserer Kunden, gelten nur dann, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
2. Diese AGB gelten auch für jedes außerhalb Deutschlands abgeschlossene Geschäft, ohne Vorbehalt der Bedingungen des Käufers, die unseren allgemeinen Verkaufsbedingungen entgegenstehen oder von ihnen abweichen.


II. Angebot und Bestellung

1. Die Angebote sind 30 Tage lang gültig.
2. Weder die kommerziellen Angebote noch die Bestellung des Kunden sind für die Firma LTEC verbindlich, erst die Annahme einer Bestellung innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware ist für die Firma LTEC verbindlich. Unsere Angebote sind unverbindliche Angebote.
3. Alle dem Kunden übermittelten Dokumente oder an ihn gelieferten Muster unterliegen dem Urheberrecht. Bei den Dokumenten kann es sich entweder um Angebote, Fotos, Illustrationen, Zeichnungen, Pläne, Programme, technische Daten, Berechnungsnotizen oder jede andere Dokumentation, technische und/oder finanzielle Kommunikation handeln.
4. Die Angebotsunterlagen sind vertraulich. Der Kunde darf sie ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergeben.
5. Der Kunde garantiert, dass der Inhalt der von ihm zur Verfügung gestellten Dokuments, Pläne, Zeichnungen oder Modelle keine geistigen Eigentumsrechte oder Know-how Dritter verwendet. Er garantiert, dass er frei über sie verfügen kann, ohne gegen eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zu verstoßen. Der Kunde haftet gegenüber LTEC für alle direkten oder indirekten Folgen von zivil- oder strafrechtlichen Haftungsklagen, die sich insbesondere aus einer Klage wegen Fälschung oder unlauterem Wettbewerb ergeben, die der Kunde oder sein Umfeld zu vertreten hat.
6. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Bruttogewichte und Abmessungen der Produkte sind nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe angegeben und nicht verbindlich. Konstruktionsänderungen, die das Produkt nicht beschädigen, sowie Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes sind ohne vorherige Ankündigung möglich.


III. Rücktrittsrecht

1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf die Tätigkeit von LTEC erheblich einwirken, ist LTEC berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Dies gilt auch für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung.
2. Stellt sich nach Abschluss des Kaufvertrages heraus, dass sich der Käufer in einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage befindet, kann LTEC unter Berücksichtigung der entstandenen Kosten Sicherheit von der Gegenpartei verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der Rücktritt von LTEC keinen Schadensersatzanspruch begründen.
3. Jeder Rücktritt des Käufers muss schriftlich mitgeteilt werden und zieht eine Rechnung nach sich, die den zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten (Kosten für die Angebotsabgabe, Studienkosten, getätigte Käufe usw.) entspricht.


IV. Empfang und Tests

1. Vor der Auslieferung werden in den Herstellungswerkstätten und/oder am Ort der Leistungserbringung Tests durchgeführt.
2. Der Käufer wird schriftlich aufgefordert, die Abnahme und Inbetriebnahme bis zu einem bestimmten Datum durchzuführen. Diese werden im Beisein eines Vertreters von LTEC durchgeführt. Über diese Abnahme wird ein Protokoll erstellt.
3. Für den Fall, dass der ordnungsgemäß aufgeforderte Käufer nicht die erforderlichen Schritte unternommen hat, um die Abnahme an dem oben angegebenen Datum vorzunehmen, gilt die Abnahme als an diesem Tag erfolgt.
4. Das Datum des Empfangs, oder möglicherweise des vorzeitigen Empfangs, markiert den Beginn der Garantie.


V. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise werden in Euro erstellt.
2. Zu diesen Preisen (Auftragswert netto) kommen zusätzlich die am Liefertag geltende Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und – soweit vereinbart – die Lieferung und die Kosten der Verpackung und der Transportversicherung hinzu. Bei Auslandslieferungen können anderweitige länderspezifische Abgaben hinzukommen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist der Rechnungsendbetrag (einschließlich Umsatzsteuer).
3. Der Verkaufspreis entspricht dem am Tag der Auftragsannahme durch die Firma LTEC geltenden Tarif und kann unter den in § V.4 angegebenen Bedingungen geändert werden.
4. Die Bezahlung der Bestellung muss, wie vereinbart, gemäss den Bedingungen des Angebots erfolgen. Wenn zum Zeitpunkt der Lieferung eine Preiserhöhung aufgrund einer Leistungsverbesserung oder einer Änderung des Marktpreises erfolgt, kann dies zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
5. Beträgt die Erhöhung mehr als zwanzig Prozent des ursprünglichen Angebots, hat der Käufer das Recht, seine Bestellung zurückzuziehen. Er muss dieses Recht unmittelbar nach Mitteilung des neu bewerteten Preises und vor der Lieferung ausüben.
6. Die Lieferung erfolgt gegen Zahlung eines Teils oder der gesamten Rechnung. Bei vorzeitiger Zahlung wird kein Skonto gewährt.


VI. Fristen und Termine

1. Die Lieferfristen werden in gutem Glauben als Hinweis angegeben, ihre Nichteinhaltung kann in keinem Fall die Zahlung von Zulagen oder die Annullierung der Bestellungen nach sich ziehen.
2. Die Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Anzahlung geleistet ist und die für die Ausführung der Aufträge erforderlichen Angaben und Unterlagen der Firma LTEC mitgeteilt worden sind. Sie werden durch jede Verzögerung des Käufers bei der erforderlichen Mitwirkung, jeden Änderungswunsch oder jede Nichterfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere die Einhaltung der Zahlungsfristen, ausgesetzt.
3. LTEC ist nur verpflichtet, die vom Käufer bestellten Produkte und/oder Dienstleistungen im Rahmen des für den Käufer maximal zulässigen Ausführkredits zu liefern. LTEC kann jede Lieferung verzögern, bis die Höhe des ausstehenden Ausführkredits des Käufers die Durchführung der Lieferung ermöglicht.
4. Verkäufe erfolgen EXW, ab Werk.


VII. Abnahme

1. Entsprechen die gelieferten Produkte oder Dienstleistungen nicht den in der Empfangsbestätigung der Bestellung angegebenen Merkmale oder sind sie mit einem offensichtlichen Mangel behaftet, muss der Käufer seine Beanstandungen unter fristgerecht innerhalb von 2 Tagen nach Lieferung in seine Geschäftsräumen schriftlich geltend machen. Wenn die Produkte mit einem versteckten Mangel behaftet sind, muss der Käufer seine Beanstandungen innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Aufdeckung des Mangels schriftlich geltend machen. Es obliegt dem Käufer, alle Beweise für die festgestellten Anomalien oder Mängel vorzulegen. Er muss LTEC alle Möglichkeiten geben, diese Mängel und Anomalien zu untersuchen und zu beheben.
2. Wenn sich nach der Fertigstellung die Auslieferung eines Produkts aus einem von LTEC nicht zu vertretenden Grund verzögert, wird dieses auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert und behandelt, unter Ausschluss jeglicher Haftung seitens des Verwahrers. In diesem Fall wird der gesamte dafür erforderliche Aufwand in Rechnung gestellt.
3. Der Käufer kann die Entgegennahme der Produkte nicht verweigern, auch nicht bei Teillieferungen oder offensichtlichen Mängeln.


VIII. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind, soweit nicht eine andere Zahlungsart vereinbart wurde, 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß § 286 II Nr. 2 BGB in Verzug.
2. LTEC behält sich das Recht vor, jederzeit, auch nach Teillieferung, die Ausführung des Vertrages, unabhängig von den ursprünglich vorgesehenen Zahlungsbedingungen und ohne Angabe von Gründen, der Zahlung oder der Bereitstellung von Garantien zu unterwerfen. Im Falle der Nichtzahlung behält sich LTEC das Recht vor, die Ware in unverändertem Zustand zurückzunehmen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Wertminderung oder Rückforderung.
3. Im Falle der Nichtzahlung von Rechnungen durch den Käufer kann die Firma Ltec die Kosten für notwendige rechtliche Schritte dem Käufer zusätzlich in Rechnung stellen.


IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die sich aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller ergeben, Eigentum von Ltec. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Der Käufer verpflichtet sich, die Firma LTEC unverzüglich zu informieren im Falle eines gerichtlichen Liquidationsverfahren, einer Pfändung oder einer sonstigen Maßnahme eines Dritten, wenn davon unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte von LTEC betroffen sind wegen noch unvollständiger Bezahlung. Der Käufer muss die Firma LTEC über den genauen Lager Ort der gelieferten Produkte informieren.
3. Bei unvollständiger Bezahlung verpflichtet sich der Käufer, für die im Eigentumsvorbehalt befindlichen Produkte eine spezielle Versicherung abschließen, um Schäden und Ansprüche abzudecken, die an und durch die Produkte verursacht werden können.
4. Der Käufer erklärt sich bereit, auf einfaches Verlangen in die Rechte der Firma LTEC gegenüber seinem Versicherer einzutreten.
5. Der Käufer darf die Produkte bis zur vollständigen Bezahlung nicht verpfänden oder als Garantie geben.
6. Im Falle eines Weiterverkaufs der Produkte vor vollständiger Bezahlung wird der Wiederverkaufspreis an die Firma LTEC überwiesen, als Garantie ist die Firma LTEC berechtigt, die Zahlung direkt vom Käufer einzufordern.
7. Die Firma LTEC kann die Produkte einfordern und die geleisteten Anzahlungen als Strafklausel behalten, im Falle eines Konkurses, einer gerichtlichen Liquidation und ganz allgemein einer Zahlungseinstellung.
8. Der Käufer muss alle Maßnahmen ergreifen, um die Identifizierung der Produkte, die Eigentum der Firma LTEC in seinen Räumlichkeiten sind, vor der vollständigen Bezahlung sicherzustellen.


X. Gefahrübergang

1. Das Risiko geht mit der Übergabe der Produkte auf das Transportunternehmen über.
2. Die Gefahr geht bereits mit der Bereitstellung für den Versand auf den Käufer über, wenn die Verzögerung des Versandes von ihm zu vertreten ist.


XI. Höhere Gewalt

1. Sollte LTEC aufgrund höherer Gewalt gezwungen sein, den Vertrieb seiner Produkte zu unterbrechen, wird die Ausführung des Vertrages so lange ausgesetzt, wie LTEC nicht liefern kann.
2. Sobald dieses Hindernis höherer Gewalt wegfällt, werden die Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Restlaufzeit des Vertrags und die nicht gelieferten Mengen wieder aufgenommen.
3. Jedes Ereignis gleich welcher Art, das vernünftigerweise außerhalb der Kontrolle einer der Parteien liegt, wie z.B. Streiks in den Transportmitteln, Streiks oder Aussperrungen, in den Industrien oder Geschäften, in denen die Produkte verkauft werden, Unterbrechung der Transportmittel aus welchem Grund auch immer, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen, die zu größeren Störungen bei der Produktion oder dem Vertrieb von Dienstleistungen und Produkten führen, Unregelmäßigkeiten bei der Lieferung von Rohstoffen usw., wird als ein Ereignis höherer Gewalt betrachtet. In diesen Fällen ist LTEC berechtigen, seine Verpflichtungen auszusetzen oder zu annullieren und die vereinbarten Fristen zu verlängern, ohne dass dies zu einer Entschädigung zugunsten des Käufers führt.


B. Gewährleistung- Haftung


1. Sollte die Haftung der Firma LTEC aufgrund der verkauften Produkte und Dienstleistungen, unabhängig von der Schadensursache oder der Art des Schadens, in Anspruch genommen werden, so kann diese Haftung in keinem Fall zu einer Zahlung verpflichten, die den Kaufpreis vor Steuern übersteigt. Hierbei handelt es sich um den Kaufpreis, der für den Auftrag zum Zeitpunkt der Ausführung, bei dem der Schaden entstanden ist, in Rechnung gestellt wurde unter Ausschluss jeder anderen Entschädigung gleich welcher Art und insbesondere unter Ausschluss des Ersatzes von materiellen oder immateriellen Schäden, die sich direkt oder indirekt aus dem Fehler des Produkts oder der Dienstleistung, die Gegenstand der Bestellung ist, ergeben würden.
2. Der Käufer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die technischen Daten und Anwendungsempfehlungen unserer Produkte eingehalten werden.
3. Die Nichteinhaltung der Nutzungsregeln zieht die Verantwortung des Käufers nach sich.


C. Schlussbestimmungen


1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Sitz des Lieferanten.
2. LTEC ist berechtigt, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
4. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen heben alle zuvor geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen auf und ersetzen sie.


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